Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.05.2023Norm
KFG 1967 §36 litaRechtssatz
Es entspricht der Rsp des VwGH, dass eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 2013/07/0284, mwN). Von einer Entledigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe oder Weggabe der Sache gelegen ist.Es entspricht der Rsp des VwGH, dass eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 2013/07/0284, mwN). Von einer Entledigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe oder Weggabe der Sache gelegen ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Kraftfahrzeug; Abstellen; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.541.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023