Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2023Norm
StVO 1960 §5Rechtssatz
Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Suchtgifteinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist daher als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren. Derartige Verstöße sind mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- und auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 5 Abs 1 StVO 1960 von wesentlicher Bedeutung ist.Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Suchtgifteinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist daher als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren. Derartige Verstöße sind mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- und auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 von wesentlicher Bedeutung ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; Blutabnahme; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1024.001.2023Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023