Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.05.2023Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch die Haltereigenschaft [etwa aufgrund der körperlichen und kognitiven Konstitution] kann ein Anlass für eine Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 (1. Alternative) TSchG sein. Dies allerdings eingeschränkt nur dann, wenn dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste beim Tier unmittelbar zu erwarten stehen.Auch die Haltereigenschaft [etwa aufgrund der körperlichen und kognitiven Konstitution] kann ein Anlass für eine Abnahme im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, (1. Alternative) TSchG sein. Dies allerdings eingeschränkt nur dann, wenn dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste beim Tier unmittelbar zu erwarten stehen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Bissvorfall; Gefährdung; Haltereigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.21.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023