Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.05.2023Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das TSchG zielt (anders als das NÖ HundehalteG) nicht (vordergründig) auf die Hintanhaltung von Gefährdungen durch das Tier, sondern darauf ab, Gefährdungen für das Tier zu verhindern.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierabnahme; Bissvorfall; Gefährdung; Haltereigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.21.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023