Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2023Norm
GewO 1994 §13Rechtssatz
Bei Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen entsprechend § 340 Abs 1 GewO ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung (vgl § 5 Abs 1 GewO) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer „nachträglichen“ Vorlage von Nachweisen durch § 340 Abs 1 vorletzter Satz GewO eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vgl VwSlg 16.622 A/2005, VwGH Ra 2020/04/0006).Bei Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen entsprechend Paragraph 340, Absatz eins, GewO ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, GewO) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer „nachträglichen“ Vorlage von Nachweisen durch Paragraph 340, Absatz eins, vorletzter Satz GewO eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen vergleiche VwSlg 16.622 A/2005, VwGH Ra 2020/04/0006).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Feststellung; Anmeldevoraussetzungen; Untersagung; Ausschlussgrund;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1320.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023