Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2023Norm
GewO 1994 §13Rechtssatz
Eine strafgerichtliche Verurteilung entfaltet Tatbestandswirkung für die Prüfung der Anmeldevoraussetzungen und steht sohin für die Beurteilung des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs 1 GewO bindend fest.Eine strafgerichtliche Verurteilung entfaltet Tatbestandswirkung für die Prüfung der Anmeldevoraussetzungen und steht sohin für die Beurteilung des Vorliegens des Gewerbeausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO bindend fest.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Feststellung; Anmeldevoraussetzungen; Untersagung; Ausschlussgrund;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1320.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023