Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2023Norm
StVO 1960 §5Rechtssatz
Besteht die Vermutung iSd § 5 Abs 9 StVO zu Recht, darf der Betroffene zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufgefordert werden, wobei es für die Frage, ob die zur Erkennung von Suchtgiftbeeinträchtigungen besonders geschulten Beamten zu Recht vermuten durften, dass eine solche Beeinträchtigung vorliege, nicht darauf ankommt, ob die festgestellten spezifischen Symptome tatsächlich einer anderen Ursache geschuldet sind (vgl zu einem ähnlichen Sachverhalt VwGH Ra 2022/02/0049).Besteht die Vermutung iSd Paragraph 5, Absatz 9, StVO zu Recht, darf der Betroffene zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufgefordert werden, wobei es für die Frage, ob die zur Erkennung von Suchtgiftbeeinträchtigungen besonders geschulten Beamten zu Recht vermuten durften, dass eine solche Beeinträchtigung vorliege, nicht darauf ankommt, ob die festgestellten spezifischen Symptome tatsächlich einer anderen Ursache geschuldet sind vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt VwGH Ra 2022/02/0049).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; ärztliche Untersuchung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2630.001.2022Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023