Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2023Norm
StVO 1960 §5Rechtssatz
Der Tatbestand einer „Verweigerung“ gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO wird nicht nur dann verwirklicht, wenn derjenige, an den sich die Aufforderung richtet, ausdrücklich erklärt, sich nicht dem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt sei, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl VwGH 83/02/0083). Jedes Verhalten, das die sofortige Vorführung verhindert, ist als Verweigerung zu werten, sofern das Straßenaufsichtsorgan nicht seine Zustimmung hierzu erklärt (vgl VwGH 86/03/0229).Der Tatbestand einer „Verweigerung“ gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO wird nicht nur dann verwirklicht, wenn derjenige, an den sich die Aufforderung richtet, ausdrücklich erklärt, sich nicht dem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt sei, dieser Aufforderung nachzukommen vergleiche VwGH 83/02/0083). Jedes Verhalten, das die sofortige Vorführung verhindert, ist als Verweigerung zu werten, sofern das Straßenaufsichtsorgan nicht seine Zustimmung hierzu erklärt vergleiche VwGH 86/03/0229).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; ärztliche Untersuchung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2630.001.2022Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023