RS Lvwg 2023/6/8 LVwG-S-1210/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.06.2023

Norm

MOG 2007 §30 Abs1 Z5

Rechtssatz

Dass ein Delikt „gewerbsmäßiges“ Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung normiert, führt nicht automatisch dazu, dass ein Sammeldelikt vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit – betreffend das jeweilige Delikt – eine Lebensform oder innere Einstellung des gewerbsmäßigen Betreibers verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren soll (vgl VwGH 2000/17/0134).Dass ein Delikt „gewerbsmäßiges“ Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung normiert, führt nicht automatisch dazu, dass ein Sammeldelikt vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit – betreffend das jeweilige Delikt – eine Lebensform oder innere Einstellung des gewerbsmäßigen Betreibers verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren soll vergleiche VwGH 2000/17/0134).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Sammeldelikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1210.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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