Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.06.2023Norm
MOG 2007 §30 Abs1 Z5Rechtssatz
Dass ein Delikt „gewerbsmäßiges“ Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung normiert, führt nicht automatisch dazu, dass ein Sammeldelikt vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit – betreffend das jeweilige Delikt – eine Lebensform oder innere Einstellung des gewerbsmäßigen Betreibers verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren soll (vgl VwGH 2000/17/0134).Dass ein Delikt „gewerbsmäßiges“ Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung normiert, führt nicht automatisch dazu, dass ein Sammeldelikt vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit – betreffend das jeweilige Delikt – eine Lebensform oder innere Einstellung des gewerbsmäßigen Betreibers verwaltungsstrafrechtlich sanktionieren soll vergleiche VwGH 2000/17/0134).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Sammeldelikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1210.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023