RS Lvwg 2023/6/8 LVwG-S-1210/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.06.2023

Norm

MOG 2007 §30 Abs1 Z5

Rechtssatz

Ein „Sammeldelikt“ liegt vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt (vgl VwGH Ra 2016/06/0122).Ein „Sammeldelikt“ liegt vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt vergleiche VwGH Ra 2016/06/0122).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Sammeldelikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1210.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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