Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2023Norm
MOG 2007 §30 Abs1 Z5Rechtssatz
Ein „Sammeldelikt“ liegt vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt (vgl VwGH Ra 2016/06/0122).Ein „Sammeldelikt“ liegt vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt vergleiche VwGH Ra 2016/06/0122).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Sammeldelikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1210.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023