RS Lvwg 2023/6/8 LVwG-S-1210/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2023
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.06.2023

Norm

MOG 2007 §30 Abs1 Z5

Rechtssatz

§ 30 Abs 1 Z 5 MOG setzt zwar voraus, dass Erzeugnisse „gewerbsmäßig“ in den Verkehr gebracht werden; eine Lebensform oder innere Einstellung soll damit aber gerade nicht sanktioniert werden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass schon das Inverkehrbringen eines „Erzeugnisses“ (und nicht einer Mehrzahl von Erzeugnissen) sanktioniert wird (vgl VwGH Ra 2019/07/0053).Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MOG setzt zwar voraus, dass Erzeugnisse „gewerbsmäßig“ in den Verkehr gebracht werden; eine Lebensform oder innere Einstellung soll damit aber gerade nicht sanktioniert werden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass schon das Inverkehrbringen eines „Erzeugnisses“ (und nicht einer Mehrzahl von Erzeugnissen) sanktioniert wird vergleiche VwGH Ra 2019/07/0053).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Sammeldelikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1210.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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