Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.06.2023Norm
MOG 2007 §30 Abs1 Z5Rechtssatz
§ 30 Abs 1 Z 5 MOG setzt zwar voraus, dass Erzeugnisse „gewerbsmäßig“ in den Verkehr gebracht werden; eine Lebensform oder innere Einstellung soll damit aber gerade nicht sanktioniert werden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass schon das Inverkehrbringen eines „Erzeugnisses“ (und nicht einer Mehrzahl von Erzeugnissen) sanktioniert wird (vgl VwGH Ra 2019/07/0053).Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MOG setzt zwar voraus, dass Erzeugnisse „gewerbsmäßig“ in den Verkehr gebracht werden; eine Lebensform oder innere Einstellung soll damit aber gerade nicht sanktioniert werden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass schon das Inverkehrbringen eines „Erzeugnisses“ (und nicht einer Mehrzahl von Erzeugnissen) sanktioniert wird vergleiche VwGH Ra 2019/07/0053).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Marktordnung; Verwaltungsstrafe; Betriebssperre; Inverkehrbringen; Sammeldelikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1210.001.2022Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023