RS Lvwg 2023/6/13 LVwG-AV-1243/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Norm

KAG NÖ 1974 §10c Abs3
NÖGUS-G 2006 §17
ÄrzteG 1998 §52

Rechtssatz

§ 10c Abs 3 NÖ KAG ordnet bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen eine vorweggenommene abstrakt-generelle Bedarfsprüfung an (vgl VfGH G 334- 41/2021; V 65/2021, Rn 231 und 235). Der Verweis auf die Verordnungen ist als Verweis auf Verordnungen zur Verbindlicherklärung von Teilen des ÖSG, soweit diese Angelegenheiten des Art 12 B-VG betreffen, nach landesgesetzlichen Grundlagen zu verstehen. Soweit der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in einer solchen Verordnung geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Inhalten des durch Verordnung verbindlich erklärten ÖSG zu prüfen. Die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung, ob durch das Vorhaben eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, erfolgt ausschließlich durch Abgleich des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes (Leistungsspektrums) mit den genannten Verordnungen (vgl dazu VwGH Ra 2020/11/0069).Paragraph 10 c, Absatz 3, NÖ KAG ordnet bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen eine vorweggenommene abstrakt-generelle Bedarfsprüfung an vergleiche VfGH G 334- 41 aus 2021,; römisch fünf 65 aus 2021,, Rn 231 und 235). Der Verweis auf die Verordnungen ist als Verweis auf Verordnungen zur Verbindlicherklärung von Teilen des ÖSG, soweit diese Angelegenheiten des Artikel 12, B-VG betreffen, nach landesgesetzlichen Grundlagen zu verstehen. Soweit der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in einer solchen Verordnung geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Inhalten des durch Verordnung verbindlich erklärten ÖSG zu prüfen. Die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung, ob durch das Vorhaben eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, erfolgt ausschließlich durch Abgleich des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes (Leistungsspektrums) mit den genannten Verordnungen vergleiche dazu VwGH Ra 2020/11/0069).

Schlagworte

Krankenanstaltenrecht; Ambulatorium; Bedarfsprüfung; Standort; Großgeräteplan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1243.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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