Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2023Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Eine Ermahnung stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Der Bescheid oder das Erkenntnis hat daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl VwGH Ra 2016/04/0148; Ra 2021/09/0244).Eine Ermahnung stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Der Bescheid oder das Erkenntnis hat daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten vergleiche VwGH Ra 2016/04/0148; Ra 2021/09/0244).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Ermahnung; Amtsbeschwerde; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.775.001.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023