Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.06.2023Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Nach der stRsp setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH Ra 2018/09/0209, mwN).Nach der stRsp setzt die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH Ra 2018/09/0209, mwN).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Ermahnung; Amtsbeschwerde; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.775.001.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023