Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.06.2023Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens hat der Bestrafte nur dann zu leisten, wenn er auch der Beschwerdeführer ist (vgl VwGH 92/09/0031; 93/09/0173, je zur früheren Rechtslage; Ra 2014/17/0034, zur aktuellen Rechtslage).Einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens hat der Bestrafte nur dann zu leisten, wenn er auch der Beschwerdeführer ist vergleiche VwGH 92/09/0031; 93/09/0173, je zur früheren Rechtslage; Ra 2014/17/0034, zur aktuellen Rechtslage).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Ermahnung; Amtsbeschwerde; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.775.001.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023