Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.06.2023Norm
KFG 1967 §2 Z40Rechtssatz
Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut des „nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhofes“ kann es nicht auf die Vorgaben eines Auftraggebers ankommen. […] Es kann tatsächlich nur darauf ankommen, ob es sich um den geographisch nächstgelegenen Verladebahnhof handelt, der auch für den Umschlag der beförderten Güter technisch geeignet ist. Dies wird im Einzelfall von den am Verladebahnhof vorhandenen technischen Einrichtungen (zB Umschlaggeräte udgl) und auch von Verfügbarkeit und Ziel der abfahrenden Züge abhängen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Überladung; Kombinierter Verkehr; Vorlaufverkehr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2577.001.2022Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023