RS Lvwg 2023/7/28 LVwG-AV-543/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.07.2023

Norm

BauO NÖ 1996 §9
BauO NÖ 1996 §38
AbgEO §4

Anmerkung

VwGH 19.10.2023, Ra 2023/13/0132 bis 0139-5, Zurückweisung

Rechtssatz

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. Wird das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld übertragen, so ist als Abgabenschuldner derjenige heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war. Wer also zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist, ist auch Abgabenschuldner (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-99/001-2016).Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. Wird das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld übertragen, so ist als Abgabenschuldner derjenige heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war. Wer also zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist, ist auch Abgabenschuldner vergleiche LVwG NÖ LVwG-AV-99/001-2016).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Bescheid; dingliche Wirkung; Zeitbezogenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.543.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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