Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.07.2023Norm
BauO NÖ 1996 §9Anmerkung
VwGH 19.10.2023, Ra 2023/13/0132 bis 0139-5, ZurückweisungRechtssatz
Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. Wird das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld übertragen, so ist als Abgabenschuldner derjenige heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war. Wer also zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist, ist auch Abgabenschuldner (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-99/001-2016).Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. Wird das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld übertragen, so ist als Abgabenschuldner derjenige heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war. Wer also zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist, ist auch Abgabenschuldner vergleiche LVwG NÖ LVwG-AV-99/001-2016).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Bescheid; dingliche Wirkung; Zeitbezogenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.543.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023