RS Lvwg 2023/7/28 LVwG-AV-543/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.07.2023

Norm

BauO NÖ 1996 §9
BauO NÖ 1996 §38
AbgEO §4

Anmerkung

VwGH 19.10.2023, Ra 2023/13/0132 bis 0139-5, Zurückweisung

Rechtssatz

Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten vom Verwaltungsgericht saniert werden (vgl VwGH Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel behebt (vgl VwGH 92/01/0095).Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten vom Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche VwGH Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel behebt vergleiche VwGH 92/01/0095).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Bescheid; dingliche Wirkung; Zeitbezogenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.543.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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