Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.07.2023Norm
BauO NÖ 1996 §9Anmerkung
VwGH 19.10.2023, Ra 2023/13/0132 bis 0139-5, ZurückweisungRechtssatz
Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten vom Verwaltungsgericht saniert werden (vgl VwGH Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel behebt (vgl VwGH 92/01/0095).Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten vom Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche VwGH Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel behebt vergleiche VwGH 92/01/0095).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Bescheid; dingliche Wirkung; Zeitbezogenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.543.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023