Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.08.2023Norm
AWG 2002 §61 Abs1Rechtssatz
Die Anwendung des § 63 Abs 1 AWG setzt das Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides und somit das Vorliegen einer genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie voraus.Die Anwendung des Paragraph 63, Absatz eins, AWG setzt das Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides und somit das Vorliegen einer genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie voraus.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Anzeigepflicht; Einbringung; Tatort; Überprüfung; Strafnorm; Übertretungsnorm;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2502.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023