RS Lvwg 2023/8/1 LVwG-S-2502/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Rechtssatz

Die Anwendung des § 63 Abs 1 AWG setzt das Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides und somit das Vorliegen einer genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie voraus.Die Anwendung des Paragraph 63, Absatz eins, AWG setzt das Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides und somit das Vorliegen einer genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie voraus.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Anzeigepflicht; Einbringung; Tatort; Überprüfung; Strafnorm; Übertretungsnorm;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2502.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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