Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.08.2023Norm
AWG 2002 §61 Abs1Rechtssatz
Entscheidend für die Erfüllung der Anzeigeverpflichtung iSd § 61 Abs 1 AWG ist, dass die Anzeige bei der zuständigen Behörde eingelangt ist […]. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, der damit auch Tatort bei Unterlassung der Kollaudierungsanzeige ist (vgl allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten auch Nikolaus Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 7; vgl VwGH 2010/08/0012 mwN, ua).Entscheidend für die Erfüllung der Anzeigeverpflichtung iSd Paragraph 61, Absatz eins, AWG ist, dass die Anzeige bei der zuständigen Behörde eingelangt ist […]. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, der damit auch Tatort bei Unterlassung der Kollaudierungsanzeige ist vergleiche allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten auch Nikolaus Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG3, Rz 7; vergleiche VwGH 2010/08/0012 mwN, ua).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Anzeigepflicht; Einbringung; Tatort; Überprüfung; Strafnorm; Übertretungsnorm;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2502.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023