RS Lvwg 2023/8/1 LVwG-S-2502/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Rechtssatz

Entscheidend für die Erfüllung der Anzeigeverpflichtung iSd § 61 Abs 1 AWG ist, dass die Anzeige bei der zuständigen Behörde eingelangt ist […]. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, der damit auch Tatort bei Unterlassung der Kollaudierungsanzeige ist (vgl allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten auch Nikolaus Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG3, Rz 7; vgl VwGH 2010/08/0012 mwN, ua).Entscheidend für die Erfüllung der Anzeigeverpflichtung iSd Paragraph 61, Absatz eins, AWG ist, dass die Anzeige bei der zuständigen Behörde eingelangt ist […]. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, der damit auch Tatort bei Unterlassung der Kollaudierungsanzeige ist vergleiche allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten auch Nikolaus Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG3, Rz 7; vergleiche VwGH 2010/08/0012 mwN, ua).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Anzeigepflicht; Einbringung; Tatort; Überprüfung; Strafnorm; Übertretungsnorm;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2502.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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