RS Lvwg 2023/8/1 LVwG-S-2502/001-2022

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Veröffentlicht am 01.08.2023
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Rechtssatz

Liegt für eine vereinfachte Bodenaushubdeponie keine rechtskräftige abfallbehördliche Genehmigung vor, ist es rechtlich verfehlt, die Einbringung des Aushubmaterials deswegen als rechtswidrig anzusehen, weil noch keine Anzeige nach § 61 Abs 1 iVm § 63 Abs 1 AWG vorliegt und der darauf folgende Kollaudierungsbescheid fehlt, zumal eine Kollaudierungsanzeige mangels Vorliegens einer rechtskräftigen abfallbehördlichen Genehmigung noch gar nicht erstattet werden konnte; vielmehr würde in einem solchen Fall die gesamte vereinfachte Bodenaushubdeponie im gesamten Umfang konsenslos, und somit nicht konsenswidrig, betrieben. Für diesen Fall ist nicht die Übertretungsnorm des § 63 Abs 1 AWG und die Strafnorm des § 79 Abs 2 Z 17 AWG, sondern die Übertretungsnorm des § 37 AWG und die Strafnorm des § 79 Abs 1 Z 9 AWG heranzuziehen.Liegt für eine vereinfachte Bodenaushubdeponie keine rechtskräftige abfallbehördliche Genehmigung vor, ist es rechtlich verfehlt, die Einbringung des Aushubmaterials deswegen als rechtswidrig anzusehen, weil noch keine Anzeige nach Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, AWG vorliegt und der darauf folgende Kollaudierungsbescheid fehlt, zumal eine Kollaudierungsanzeige mangels Vorliegens einer rechtskräftigen abfallbehördlichen Genehmigung noch gar nicht erstattet werden konnte; vielmehr würde in einem solchen Fall die gesamte vereinfachte Bodenaushubdeponie im gesamten Umfang konsenslos, und somit nicht konsenswidrig, betrieben. Für diesen Fall ist nicht die Übertretungsnorm des Paragraph 63, Absatz eins, AWG und die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 17, AWG, sondern die Übertretungsnorm des Paragraph 37, AWG und die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG heranzuziehen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Anzeigepflicht; Einbringung; Tatort; Überprüfung; Strafnorm; Übertretungsnorm;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2502.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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