Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.08.2023Norm
BUAG §25Rechtssatz
§ 25a Abs 1 BUAG stellt iZm der Haftung des Betriebsnachfolgers auf ausgewiesene und festgestellte Rückstände des Vorgängers ab und erfasst nicht auch unter Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig nicht entrichtete Zuschläge (vgl in diesem Zusammenhang auch § 67 Abs 4 ASVG und die hierzu ergangene Rsp des VwGH 88/08/0252 mwN). Auch § 25a Abs 3 Z 3 BUAG stellt in diesem Zusammenhang auf „Zuschlagsschulden“ ab, die sohin ihrer Höhe nach bereits festgestellt sein müssen.Paragraph 25 a, Absatz eins, BUAG stellt iZm der Haftung des Betriebsnachfolgers auf ausgewiesene und festgestellte Rückstände des Vorgängers ab und erfasst nicht auch unter Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig nicht entrichtete Zuschläge vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 67, Absatz 4, ASVG und die hierzu ergangene Rsp des VwGH 88/08/0252 mwN). Auch Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 3, BUAG stellt in diesem Zusammenhang auf „Zuschlagsschulden“ ab, die sohin ihrer Höhe nach bereits festgestellt sein müssen.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Zuschlagsleistung; Betriebsübergang; Rückstandsausweis; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.874.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023