Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2023Norm
BUAG §25Rechtssatz
Auch gesetzliche Feiertage, die auf Werktage fallen, sind zu den in § 5 BUAG genannten Beschäftigungszeiten zu zählen und daher auch bei der Berechnung der Zuschläge heranzuziehen.Auch gesetzliche Feiertage, die auf Werktage fallen, sind zu den in Paragraph 5, BUAG genannten Beschäftigungszeiten zu zählen und daher auch bei der Berechnung der Zuschläge heranzuziehen.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Zuschlagsleistung; Betriebsübergang; Rückstandsausweis; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.874.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023