Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.08.2023Norm
BUAG §25Rechtssatz
Schon die Stammfassung des BUAG enthielt in § 25 Abs 6 (vgl BGBl I 414/1972) eine Haftungsbestimmung, die § 25a Abs 1 BUAG entsprach. Nach den Materialen war es der Wille des historischen Gesetzgebers, dass diese Bestimmung „die Haftung des Betriebsnachfolgers für Zuschlagsrückstände analog zu den Bestimmungen im ASVG“ vorsieht (vgl ErlRV, 426 BlgNr 13. GP, 19). Ein solcher „Rückstand“ bedarf nach dem BUAG jedoch eines Rückstandsausweises bzw einer Feststellung durch die BUAK.Schon die Stammfassung des BUAG enthielt in Paragraph 25, Absatz 6, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 414 aus 1972,) eine Haftungsbestimmung, die Paragraph 25 a, Absatz eins, BUAG entsprach. Nach den Materialen war es der Wille des historischen Gesetzgebers, dass diese Bestimmung „die Haftung des Betriebsnachfolgers für Zuschlagsrückstände analog zu den Bestimmungen im ASVG“ vorsieht vergleiche ErlRV, 426 BlgNr 13. GP, 19). Ein solcher „Rückstand“ bedarf nach dem BUAG jedoch eines Rückstandsausweises bzw einer Feststellung durch die BUAK.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Zuschlagsleistung; Betriebsübergang; Rückstandsausweis; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.874.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023