Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.08.2023Norm
KFG 1967 §14 Abs1Rechtssatz
Die Vorschriften des KFG betreffend die Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auch dann einzuhalten, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht (vgl VwSlg 10.778A/1982).Die Vorschriften des KFG betreffend die Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auch dann einzuhalten, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht vergleiche VwSlg 10.778A/1982).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ausrüstung; Bauart; Verwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1729.001.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023