Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
AVG 1991 §58 Abs1Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH [vgl VwGH Ra 2019/12/0033 mwN; VwGH 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat)] kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.Nach stRsp des VwGH [vgl VwGH Ra 2019/12/0033 mwN; VwGH 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat)] kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bescheidmerkmale; Bescheidbeschwerde; Anfechtungsobjekt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2024.001.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023