Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.08.2023Norm
KommStG 1993 §3Rechtssatz
Vereinen kommt Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu. Der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten (vgl VwGH 90/15/0181) und es kommt darauf an, im Wirtschaftsleben nach außen hin, dh Dritten gegenüber, in Erscheinung zu treten (vgl VwGH 1682/50 Slg 601 F).Vereinen kommt Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu. Der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten vergleiche VwGH 90/15/0181) und es kommt darauf an, im Wirtschaftsleben nach außen hin, dh Dritten gegenüber, in Erscheinung zu treten vergleiche VwGH 1682/50 Slg 601 F).
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Säumniszuschlag; Unternehmer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1904.001.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023