RS Lvwg 2023/8/21 LVwG-AV-1904/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Norm

KommStG 1993 §3
KommStG 1993 §8
BAO §217
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Vereinen kommt Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu. Der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten (vgl VwGH 90/15/0181) und es kommt darauf an, im Wirtschaftsleben nach außen hin, dh Dritten gegenüber, in Erscheinung zu treten (vgl VwGH 1682/50 Slg 601 F).Vereinen kommt Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu. Der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten vergleiche VwGH 90/15/0181) und es kommt darauf an, im Wirtschaftsleben nach außen hin, dh Dritten gegenüber, in Erscheinung zu treten vergleiche VwGH 1682/50 Slg 601 F).

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Festsetzung; Säumniszuschlag; Unternehmer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1904.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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