Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass es zu einer Gewässerverunreinigung bzw einer Gefahr einer solchen tatsächlich gekommen ist, folgt noch nicht die Strafbarkeit gemäß § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG (vgl VwGH 0119/80), sind doch auch Fälle möglich, in denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz entsprechenden sorgfältigen Verhaltens eintritt. Darauf stellt auch die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ab, der den nach Abs 1 Verpflichteten auch bei unverschuldeten Gewässergefährdungen zu Abwehrmaßnahmen verhält.Aus dem Umstand, dass es zu einer Gewässerverunreinigung bzw einer Gefahr einer solchen tatsächlich gekommen ist, folgt noch nicht die Strafbarkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG vergleiche VwGH 0119/80), sind doch auch Fälle möglich, in denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz entsprechenden sorgfältigen Verhaltens eintritt. Darauf stellt auch die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG ab, der den nach Absatz eins, Verpflichteten auch bei unverschuldeten Gewässergefährdungen zu Abwehrmaßnahmen verhält.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1866.001.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023