Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Es besteht keine generelle Verpflichtung des Eigentümers oder Besitzers einer Sache, zu verhindern, dass sich ein Dritter unberechtigt in den Besitz dieser Sache setzt, und dass er andernfalls für den Schaden, den der unbefugte Benutzer damit anrichtet, einzustehen hätte. Auch aus versicherungsrechtlichen Obliegenheiten kann derartiges nicht abgeleitet werden, da der Schutzzweck dieser Regelungen ein anderer ist (etwa die Leistungsfreiheit der Haushaltsversicherung bei Diebstahl).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1866.001.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023