RS Vwgh 2005/1/25 2002/02/0188

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1a;

Rechtssatz

§ 21 Abs. 1a VStG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn das Strafverfahren "wahrscheinlich" - also entsprechend einer "Prognose" - nicht zu einem Schuldspruch führen wird. Eine Gegenüberstellung dieser Prognose mit dem erforderlichen Aufwand für das Strafverfahren ist somit unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020188.X01

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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