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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1a;Rechtssatz
§ 21 Abs. 1a VStG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn das Strafverfahren "wahrscheinlich" - also entsprechend einer "Prognose" - nicht zu einem Schuldspruch führen wird. Eine Gegenüberstellung dieser Prognose mit dem erforderlichen Aufwand für das Strafverfahren ist somit unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002020188.X01Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008