Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
B-VG Art130Rechtssatz
Zwar ist die Behörde, bei der Anbringen einlangen, nach § 6 Abs 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856A/1989; VwGH Ra 2017/02/0029).Zwar ist die Behörde, bei der Anbringen einlangen, nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856A/1989; VwGH Ra 2017/02/0029).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Beschwerde; Unzuständigkeit; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2372.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023