Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2023Norm
B-VG Art130Rechtssatz
Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte sind in Art 130 Abs.1 bis 2a B-VG (zum Teil in Form einer Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber) abschließend umschrieben.Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte sind in Artikel 130, Absatz eins bis 2 a B-VG (zum Teil in Form einer Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber) abschließend umschrieben.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Beschwerde; Unzuständigkeit; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2372.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023