TE Lvwg Beschluss 2023/8/29 LVwG-AV-2372/001-2023

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

B-VG Art130
VwGVG 2014 §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, gegen die Einstellung des durchgängigen Gemeindestraßennetzes in die *** und die permanente Einschränkung der Entwicklungsrechte auf Infrastruktur/Prosperität durch enge Siedlungs-/Ortsgrenzen im Zuge der wiederkehrenden Raumplanungen von Stadt- und Landesregierung, obwohl eine umfassende Beweisführung der Bürgerinitiative vorliege, den

BESCHLUSS:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs.1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG).

Begründung:

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 28. August 2023 erhob der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die im Spruch umschriebene Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die *** beim Klimabonus des BMK den anderen Stadtbezirken von *** gleichgestellt würde. Tatsächlich sei sie aber desintegriert und eher mit *** als mit *** vergleichbar. Dies, aber auch andere Defizite des Stadtteils würden seit 2012 von einer Bürgerinitiative an die Stadt-/Landespolitik und das Landesverwaltungsgericht herangetragen, ohne dass der Stadtsenat willens sei, seine raumplanerischen Eingriffe auszugleichen. Mit dem gestaffelten Klimabonus sei die Benachteiligung der Siedlung messbar gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe das Landesverwaltungsgericht um Rechtsauskunft ersucht, sei jedoch diesbezüglich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden, verwiesen worden. Nachdem er das Zusammenspiel der Exekutive schon kenne und „als Demokrat an eine unabhängige Judikatur“ glaube, erhebe er die gegenständliche Beschwerde.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.

Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte sind in Art. 130 Abs. 1 bis 2a B-VG (zum Teil in Form einer Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber) abschließend umschrieben. Keiner der beiden Aspekte der gegenständlichen Beschwerde lässt sich hierunter subsumieren. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Behandlung dieser Beschwerde besteht daher nicht. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte sind in Artikel 130, Absatz eins bis 2 a B-VG (zum Teil in Form einer Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber) abschließend umschrieben. Keiner der beiden Aspekte der gegenständlichen Beschwerde lässt sich hierunter subsumieren. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Behandlung dieser Beschwerde besteht daher nicht.

Zwar ist die Behörde, bei der Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch (wie im vorliegenden Fall) an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Zumal dieser Bestimmung nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, war mit Zurückweisung vorzugehen. Zwar ist die Behörde, bei der Anbringen einlangen, nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch (wie im vorliegenden Fall) an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Zumal dieser Bestimmung nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, war mit Zurückweisung vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Beschwerde; Unzuständigkeit; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2372.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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