RS Vwgh 2005/1/25 2002/02/0139

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44 Abs1 Z6;
VStG §44 Abs3 Z2;
VStG §44a;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz VStG kann nicht dahin verstanden werden, dass sich bei Vorliegen der im ersten Satz der Z. 2 angeführten Voraussetzungen eine Beurkundung der Verkündung des Straferkenntnisses in Form einer entsprechenden Niederschrift (völlig) erübrigt. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weil andernfalls nicht einmal die wesentlichen Spruchbestandteile des § 44a VStG nachvollziehbar wären. Vielmehr muss daher jedenfalls auch die insoweit in der Z. 6 des § 44 Abs. 1 VStG angeführte Angabe - der Spruch - in einer solchen Niederschrift enthalten sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020139.X01

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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