Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
WRG 1959 §38Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des Art II Abs 3 der WRG-Novelle 1997 wird deutlich, dass die Bewilligungsfiktion nicht schon dann eintritt, wenn die Anlage zum Stichtag bestanden hat, sondern bedarf es eines aktiven Handelns „des Berechtigten“, wobei es dabei nicht bloß um eine Beweislastregelung geht, sondern damit auch der Berechtigte und in der Folge der für die Anlage (und deren Erhaltung) Verantwortliche bestimmt wird. Dies kommt in beiden Varianten (Anzeige binnen Jahresfrist und nachträglicher Nachweis) zum Ausdruck, wonach es im ersten Fall ausdrücklich gefordert ist, dass der Berechtigte benannt wird und im zweiten Fall dieser den Nachweis zu führen hat. Damit die in Betracht kommende Anlage also tatsächlich in den Genuss der nachträglichen Legalisierung gelangt, muss jemand das Recht für diese Anlage beanspruchen.Schon aus dem Wortlaut des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der WRG-Novelle 1997 wird deutlich, dass die Bewilligungsfiktion nicht schon dann eintritt, wenn die Anlage zum Stichtag bestanden hat, sondern bedarf es eines aktiven Handelns „des Berechtigten“, wobei es dabei nicht bloß um eine Beweislastregelung geht, sondern damit auch der Berechtigte und in der Folge der für die Anlage (und deren Erhaltung) Verantwortliche bestimmt wird. Dies kommt in beiden Varianten (Anzeige binnen Jahresfrist und nachträglicher Nachweis) zum Ausdruck, wonach es im ersten Fall ausdrücklich gefordert ist, dass der Berechtigte benannt wird und im zweiten Fall dieser den Nachweis zu führen hat. Damit die in Betracht kommende Anlage also tatsächlich in den Genuss der nachträglichen Legalisierung gelangt, muss jemand das Recht für diese Anlage beanspruchen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandsetzungsauftrag; wasserrechtlicher Konsens; Bewilligungsfiktion; Wirtschaftsbrücke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.112.001.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024