RS Lvwg 2023/9/5 LVwG-AV-112/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.09.2023

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §138 Abs1
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des Art II Abs 3 der WRG-Novelle 1997 wird deutlich, dass die Bewilligungsfiktion nicht schon dann eintritt, wenn die Anlage zum Stichtag bestanden hat, sondern bedarf es eines aktiven Handelns „des Berechtigten“, wobei es dabei nicht bloß um eine Beweislastregelung geht, sondern damit auch der Berechtigte und in der Folge der für die Anlage (und deren Erhaltung) Verantwortliche bestimmt wird. Dies kommt in beiden Varianten (Anzeige binnen Jahresfrist und nachträglicher Nachweis) zum Ausdruck, wonach es im ersten Fall ausdrücklich gefordert ist, dass der Berechtigte benannt wird und im zweiten Fall dieser den Nachweis zu führen hat. Damit die in Betracht kommende Anlage also tatsächlich in den Genuss der nachträglichen Legalisierung gelangt, muss jemand das Recht für diese Anlage beanspruchen.Schon aus dem Wortlaut des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der WRG-Novelle 1997 wird deutlich, dass die Bewilligungsfiktion nicht schon dann eintritt, wenn die Anlage zum Stichtag bestanden hat, sondern bedarf es eines aktiven Handelns „des Berechtigten“, wobei es dabei nicht bloß um eine Beweislastregelung geht, sondern damit auch der Berechtigte und in der Folge der für die Anlage (und deren Erhaltung) Verantwortliche bestimmt wird. Dies kommt in beiden Varianten (Anzeige binnen Jahresfrist und nachträglicher Nachweis) zum Ausdruck, wonach es im ersten Fall ausdrücklich gefordert ist, dass der Berechtigte benannt wird und im zweiten Fall dieser den Nachweis zu führen hat. Damit die in Betracht kommende Anlage also tatsächlich in den Genuss der nachträglichen Legalisierung gelangt, muss jemand das Recht für diese Anlage beanspruchen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Instandsetzungsauftrag; wasserrechtlicher Konsens; Bewilligungsfiktion; Wirtschaftsbrücke;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.112.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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