Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
WRG 1959 §38Rechtssatz
Das Gesetz definiert den Begriff „kleine Wirtschaftsbrücke und -stege“ nicht; […]. Dem Gesetz ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Ausnahme für eine derartige Anlage auch dann gelten soll, wenn der ursprüngliche Zweck wegfällt und die Brücke nur anderen als wirtschaftlichen Betätigungen dient. […] Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Brücke vormals als Wirtschaftsbrücke zu qualifizieren war.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandsetzungsauftrag; wasserrechtlicher Konsens; Bewilligungsfiktion; Wirtschaftsbrücke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.112.001.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024