Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
B-VG Art131 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, betreffend „Verweigerung der Akteneinsicht in die Gesprächsnotizen eines Kontrolltermins am AMS ***“, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, betreffend „Verweigerung der Akteneinsicht in die Gesprächsnotizen eines Kontrolltermins am AMS ***“, den
BESCHLUSS
Die Beschwerde wird gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Begründung:
1. In der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr sei im Zuge eines Kontrollmeldetermins am 24. Juli 2023 beim AMS *** durch die namentlich genannte Abteilungsleiterin der Geschäftsstelle und durch ihre namentlich genannte Betreuerin verweigert worden, in die Gesprächsnotizen des Kontrolltermins vom 10. Juli 2023 Einsicht zu nehmen.1. In der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr sei im Zuge eines Kontrollmeldetermins am 24. Juli 2023 beim AMS *** durch die namentlich genannte Abteilungsleiterin der Geschäftsstelle und durch ihre namentlich genannte Betreuerin verweigert worden, in die Gesprächsnotizen des Kontrolltermins vom 10. Juli 2023 Einsicht zu nehmen.
Sie führte weiter aus, zur Zeit Notstandshilfe und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Sie hätte wegen gesundheitlichen Einschränkungen wiederholt verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen, wobei es um die Zumutbarkeit von Stellenangeboten und Umschulungsmaßnahmen ginge. Auch die Höhe ihres Notstandshilfebezuges werde von ihr beeinsprucht.
Rechtlich wurde geltend gemacht, dass die Akteneinsicht nach § 17 AVG rechtswidrig verweigert worden sei. Ebenfalls sei ihr rechtswidrig eine vollständige Niederschrift verweigert worden und sie erachte sich in Art. 47 GRC und in ihrem Recht auf gute Verwaltung nach Art. 41 GRC verletzt.Rechtlich wurde geltend gemacht, dass die Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG rechtswidrig verweigert worden sei. Ebenfalls sei ihr rechtswidrig eine vollständige Niederschrift verweigert worden und sie erachte sich in Artikel 47, GRC und in ihrem Recht auf gute Verwaltung nach Artikel 41, GRC verletzt.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Verhalten der belangten Behörde, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in die Gesprächsnotizen des Kontrolltermins vom 10. Juli 2023 durch die namentlich genannte Betreuerin vom AMS ***, ***, *** und durch die Abteilungsleiterin der Geschäftsstelle im Zuge des Kontrollmeldetermins vom 24. Juli 2023 für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären.
2. Aus der Beilage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf § 10 und 9 „NH Verordnung“ (offenbar gemeint: Notstandshilfeverordnung) aufgeklärt wurde. Aus dem Schriftsatz geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin beim AMS *** im Rahmen ihres Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung wahrgenommen hat.2. Aus der Beilage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Paragraph 10 und 9 „NH Verordnung“ (offenbar gemeint: Notstandshilfeverordnung) aufgeklärt wurde. Aus dem Schriftsatz geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin beim AMS *** im Rahmen ihres Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung wahrgenommen hat.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
4. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage und des zusammengefasst dargestellten Beschwerdevorbringens unter Punkt 1-2 sowie der „Verweigerung der Akteneinsicht“ in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (vgl. etwa BVwG 24.10.2017, G308 2170013-1 oder BVwG 21.1.2016, W141 2117667-1/6E), geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht sachlich für die Entscheidung über diese Eingabe zuständig ist. Daher war der der Gerichtsabteilung 47 des Landesverwaltungsgericht Niederösterreichs am 6. September 2023 zugewiesene Schriftsatz vom 4. September 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.4. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage und des zusammengefasst dargestellten Beschwerdevorbringens unter Punkt 1-2 sowie der „Verweigerung der Akteneinsicht“ in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vergleiche etwa BVwG 24.10.2017, G308 2170013-1 oder BVwG 21.1.2016, W141 2117667-1/6E), geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht sachlich für die Entscheidung über diese Eingabe zuständig ist. Daher war der der Gerichtsabteilung 47 des Landesverwaltungsgericht Niederösterreichs am 6. September 2023 zugewiesene Schriftsatz vom 4. September 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5. Da die Weiterleitung eines Anbringens nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als – wenngleich gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ebenfalls in Beschlussform zu treffende – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist, ist eine Revision des § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig (zB VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040). Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG unzulässig.5. Da die Weiterleitung eines Anbringens nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als – wenngleich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ebenfalls in Beschlussform zu treffende – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist, ist eine Revision des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig (zB VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040). Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG unzulässig.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Unzuständigkeit; Weiterleitung; verfahrensleitender Beschluss;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.55.001.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023