TE Lvwg Beschluss 2023/9/8 LVwG-M-55/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2023
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Entscheidungsdatum

08.09.2023

Norm

B-VG Art131 Abs2
VwGVG 2014 §17
AVG 1991 §6 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, betreffend „Verweigerung der Akteneinsicht in die Gesprächsnotizen eines Kontrolltermins am AMS ***“, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, betreffend „Verweigerung der Akteneinsicht in die Gesprächsnotizen eines Kontrolltermins am AMS ***“, den

BESCHLUSS

Die Beschwerde wird gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Begründung:

1.       In der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr sei im Zuge eines Kontrollmeldetermins am 24. Juli 2023 beim AMS *** durch die namentlich genannte Abteilungsleiterin der Geschäftsstelle und durch ihre namentlich genannte Betreuerin verweigert worden, in die Gesprächsnotizen des Kontrolltermins vom 10. Juli 2023 Einsicht zu nehmen.1. In der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, ihr sei im Zuge eines Kontrollmeldetermins am 24. Juli 2023 beim AMS *** durch die namentlich genannte Abteilungsleiterin der Geschäftsstelle und durch ihre namentlich genannte Betreuerin verweigert worden, in die Gesprächsnotizen des Kontrolltermins vom 10. Juli 2023 Einsicht zu nehmen.

Sie führte weiter aus, zur Zeit Notstandshilfe und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Sie hätte wegen gesundheitlichen Einschränkungen wiederholt verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen, wobei es um die Zumutbarkeit von Stellenangeboten und Umschulungsmaßnahmen ginge. Auch die Höhe ihres Notstandshilfebezuges werde von ihr beeinsprucht.

Rechtlich wurde geltend gemacht, dass die Akteneinsicht nach § 17 AVG rechtswidrig verweigert worden sei. Ebenfalls sei ihr rechtswidrig eine vollständige Niederschrift verweigert worden und sie erachte sich in Art. 47 GRC und in ihrem Recht auf gute Verwaltung nach Art. 41 GRC verletzt.Rechtlich wurde geltend gemacht, dass die Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG rechtswidrig verweigert worden sei. Ebenfalls sei ihr rechtswidrig eine vollständige Niederschrift verweigert worden und sie erachte sich in Artikel 47, GRC und in ihrem Recht auf gute Verwaltung nach Artikel 41, GRC verletzt.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Verhalten der belangten Behörde, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in die Gesprächsnotizen des Kontrolltermins vom 10. Juli 2023 durch die namentlich genannte Betreuerin vom AMS ***, ***, *** und durch die Abteilungsleiterin der Geschäftsstelle im Zuge des Kontrollmeldetermins vom 24. Juli 2023 für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären.

2.       Aus der Beilage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf § 10 und 9 „NH Verordnung“ (offenbar gemeint: Notstandshilfeverordnung) aufgeklärt wurde. Aus dem Schriftsatz geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin beim AMS *** im Rahmen ihres Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung wahrgenommen hat.2. Aus der Beilage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Paragraph 10 und 9 „NH Verordnung“ (offenbar gemeint: Notstandshilfeverordnung) aufgeklärt wurde. Aus dem Schriftsatz geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin beim AMS *** im Rahmen ihres Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung wahrgenommen hat.

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130.
  1. (1)Absatz eins,Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
    1. 1.Ziffer eins
      […]
    2. 2.Ziffer 2
      gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
    3. 3.Ziffer 3
      […]
  2. (1a)Absatz eins a,[…].
  3. (2)Absatz 2,Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
    1. 1.Ziffer eins
      Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
    2. 2.Ziffer 2
      Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
    3. 3.Ziffer 3
      Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
    4. 4.Ziffer 4
      Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
    vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
  4. (2a)Absatz 2 a,[…]
  5. (3)Absatz 3,[…]
  6. (4)Absatz 4,[…]
  7. (5)Absatz 5,[…]
Artikel 131.

[…]

  1. (2)Absatz 2,Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
  2. (3)Absatz 3,[…]
  3. (4)Absatz 4,Durch Bundesgesetz kann
    1. 1.Ziffer eins
      eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3; eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3;
    2. 2.Ziffer 2
      eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
      1. a)Litera a
        in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
      2. b)Litera b
        in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;
      3. c)Litera c
        in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3,
    Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
  4. (5)Absatz 5,[…]
  5. (6)Absatz 6,Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“

4.       Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage und des zusammengefasst dargestellten Beschwerdevorbringens unter Punkt 1-2 sowie der „Verweigerung der Akteneinsicht“ in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (vgl. etwa BVwG 24.10.2017, G308 2170013-1 oder BVwG 21.1.2016, W141 2117667-1/6E), geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht sachlich für die Entscheidung über diese Eingabe zuständig ist. Daher war der der Gerichtsabteilung 47 des Landesverwaltungsgericht Niederösterreichs am 6. September 2023 zugewiesene Schriftsatz vom 4. September 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.4. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage und des zusammengefasst dargestellten Beschwerdevorbringens unter Punkt 1-2 sowie der „Verweigerung der Akteneinsicht“ in Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vergleiche etwa BVwG 24.10.2017, G308 2170013-1 oder BVwG 21.1.2016, W141 2117667-1/6E), geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht sachlich für die Entscheidung über diese Eingabe zuständig ist. Daher war der der Gerichtsabteilung 47 des Landesverwaltungsgericht Niederösterreichs am 6. September 2023 zugewiesene Schriftsatz vom 4. September 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

5.       Da die Weiterleitung eines Anbringens nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als – wenngleich gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ebenfalls in Beschlussform zu treffende – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist, ist eine Revision des § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig (zB VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040). Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG unzulässig.5. Da die Weiterleitung eines Anbringens nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als – wenngleich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ebenfalls in Beschlussform zu treffende – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist, ist eine Revision des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig (zB VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040). Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG unzulässig.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Unzuständigkeit; Weiterleitung; verfahrensleitender Beschluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.55.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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