Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.09.2023Norm
GewO 1994 §13Anmerkung
VwGH 19.02.2024, Ra 2024/04/0006-6, ZurückweisungRechtssatz
Die äußeren Umstände, die bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung von Einfluss sein können, sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1178.001.2023Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024