RS Vwgh 2005/1/25 2001/02/0154

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das strafbare Verhalten nach § 11 Abs 1 StVO 1960 besteht in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (wobei zum Tatbild nicht gehört, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist)(Hinweis E 22. Juni 1988, 87/03/0194).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001020154.X01

Im RIS seit

28.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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