Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
ÄrzteG 1998 §2Rechtssatz
Die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß § 57 AVG setzt eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraus, bildet für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren.Die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß Paragraph 57, AVG setzt eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraus, bildet für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; ärztliche Berufsausübung; Anordnung; Unterlassung; Mandatsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2028.001.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023