Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
ÄrzteG 1998 §2Rechtssatz
Dem ÄrzteG ist eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd §§ 2 und 3 ÄrzteG untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.Dem ÄrzteG ist eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd Paragraphen 2 und 3 ÄrzteG untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; ärztliche Berufsausübung; Anordnung; Unterlassung; Mandatsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2028.001.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023