Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
BauO NÖ 2014 §35Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist zum einen die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte (vgl VwGH 2002/05/0124; 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat, sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags iSd Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ist zum einen die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte vergleiche VwGH 2002/05/0124; 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat, sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit Paragraph 17, NÖ BO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter Paragraphen 14, oder 15 NÖ BO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; gewerbliche Betriebsanlage; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2341.001.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023