RS Lvwg 2023/9/22 LVwG-AV-2341/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2023
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.09.2023

Norm

BauO NÖ 2014 §35
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017 §2
GewO 1994 §74
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist zum einen die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte (vgl VwGH 2002/05/0124; 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat, sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags iSd Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ist zum einen die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte vergleiche VwGH 2002/05/0124; 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat, sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit Paragraph 17, NÖ BO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter Paragraphen 14, oder 15 NÖ BO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; gewerbliche Betriebsanlage; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2341.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten