Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
BauO NÖ 2014 §35Rechtssatz
Eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nach stRsp des VwGH dann gegeben, wenn nachteilige Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt bereits die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (vgl VwGH Ra 2021/04/0111).Eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nach stRsp des VwGH dann gegeben, wenn nachteilige Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt bereits die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst vergleiche VwGH Ra 2021/04/0111).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; gewerbliche Betriebsanlage; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2341.001.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023