RS Lvwg 2023/9/22 LVwG-AV-2341/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.09.2023

Norm

BauO NÖ 2014 §35
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 2017 §2
GewO 1994 §74
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nach stRsp des VwGH dann gegeben, wenn nachteilige Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt bereits die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (vgl VwGH Ra 2021/04/0111).Eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nach stRsp des VwGH dann gegeben, wenn nachteilige Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt bereits die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst vergleiche VwGH Ra 2021/04/0111).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; gewerbliche Betriebsanlage; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2341.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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