RS Lvwg 2023/9/26 LVwG-AV-11/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.09.2023

Rechtssatz

Der Schutz des Grundeigentums nach § 12 Abs 2 WRG beschränkt sich auf die Substanz des Grundeigentums (vgl VwGH 89/07/0160). Eine bloße Wertminderung, ohne dass diese eine Folge einer Substanzbeeinträchtigung wäre, stellt keine relevante Rechtsverletzung dar.Der Schutz des Grundeigentums nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG beschränkt sich auf die Substanz des Grundeigentums vergleiche VwGH 89/07/0160). Eine bloße Wertminderung, ohne dass diese eine Folge einer Substanzbeeinträchtigung wäre, stellt keine relevante Rechtsverletzung dar.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligungsverfahren; Schutzwasserbau; Beeinträchtigung; Grundeigentum; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.11.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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