Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Der Schutz des Grundeigentums nach § 12 Abs 2 WRG beschränkt sich auf die Substanz des Grundeigentums (vgl VwGH 89/07/0160). Eine bloße Wertminderung, ohne dass diese eine Folge einer Substanzbeeinträchtigung wäre, stellt keine relevante Rechtsverletzung dar.Der Schutz des Grundeigentums nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG beschränkt sich auf die Substanz des Grundeigentums vergleiche VwGH 89/07/0160). Eine bloße Wertminderung, ohne dass diese eine Folge einer Substanzbeeinträchtigung wäre, stellt keine relevante Rechtsverletzung dar.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligungsverfahren; Schutzwasserbau; Beeinträchtigung; Grundeigentum; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.11.001.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023