Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.10.2023Rechtssatz
Die Überprüfung des Vorliegens eines Ausscheidenstatbestandes erfordert die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung. Die Beurteilung der Ausschreibungskonformität stellt eine Einzelfallbeurteilung dar (vgl VwGH Ra 2018/04/0096).Die Überprüfung des Vorliegens eines Ausscheidenstatbestandes erfordert die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung. Die Beurteilung der Ausschreibungskonformität stellt eine Einzelfallbeurteilung dar vergleiche VwGH Ra 2018/04/0096).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Ausscheidensentscheidung; Zuschlagsentscheidung; objektiver Erklärungswert; Mangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.12.002.2023.Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023