Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.10.2023Rechtssatz
Ein Mangel [hier: Angabe einer falschen Adresse eines bewertungsrelevanten LKW-Stützpunktes] ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann (vgl VwGH Ra 2015/04/0002; VwGH Ra 2017/04/0054).Ein Mangel [hier: Angabe einer falschen Adresse eines bewertungsrelevanten LKW-Stützpunktes] ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann vergleiche VwGH Ra 2015/04/0002; VwGH Ra 2017/04/0054).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Ausscheidensentscheidung; Zuschlagsentscheidung; objektiver Erklärungswert; Mangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.12.002.2023.Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023