RS Lvwg 2023/10/10 LVwG-VG-12/002-2023 , LVwG-VG-10/002-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.10.2023

Rechtssatz

Ein Mangel [hier: Angabe einer falschen Adresse eines bewertungsrelevanten LKW-Stützpunktes] ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann (vgl VwGH Ra 2015/04/0002; VwGH Ra 2017/04/0054).Ein Mangel [hier: Angabe einer falschen Adresse eines bewertungsrelevanten LKW-Stützpunktes] ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann vergleiche VwGH Ra 2015/04/0002; VwGH Ra 2017/04/0054).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Ausscheidensentscheidung; Zuschlagsentscheidung; objektiver Erklärungswert; Mangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.12.002.2023.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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