Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Es ist keineswegs geboten, dass ein auf § 73 AWG gestützter Behandlungsauftrag ausschließlich an den Abfallbesitzer ergehen darf. Ebenso kommt dafür auch nicht ausschließlich der Liegenschaftseigentümer in Betracht. Auch wenn ferner ein Veranlassen bzw In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen vermag, ist im Ergebnis für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG maßgeblich, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wurde (vgl VwGH 2011/07/0095).Es ist keineswegs geboten, dass ein auf Paragraph 73, AWG gestützter Behandlungsauftrag ausschließlich an den Abfallbesitzer ergehen darf. Ebenso kommt dafür auch nicht ausschließlich der Liegenschaftseigentümer in Betracht. Auch wenn ferner ein Veranlassen bzw In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen vermag, ist im Ergebnis für die Stellung als Verpflichteter nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG maßgeblich, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wurde vergleiche VwGH 2011/07/0095).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ablagerung; Verpflichteter; Verursacher;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2106.001.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023