Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 2010/07/0144). Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG ist es nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 309 ABGB hat (vgl VwGH 2010/07/0109).Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird vergleiche VwGH 2010/07/0144). Für die Stellung als Verpflichteter nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG ist es nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd Paragraph 309, ABGB hat vergleiche VwGH 2010/07/0109).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ablagerung; Verpflichteter; Verursacher;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2106.001.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023