Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Nach der Rsp folgt aus § 15 Abs 1 und 3 AWG, dass als „Verpflichteter“ eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 leg cit zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs 3 leg cit sammelt, lagert oder behandelt (vgl VwGH 2005/07/0173).Nach der Rsp folgt aus Paragraph 15, Absatz eins und 3 AWG, dass als „Verpflichteter“ eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, leg cit zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, leg cit sammelt, lagert oder behandelt vergleiche VwGH 2005/07/0173).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ablagerung; Verpflichteter; Verursacher;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2106.001.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023