Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2023Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z2 liteRechtssatz
Sofern eine im Spruch eines Straferkenntnisses gewählte Formulierung einen nicht unbeachtlichen Interpretationsspielraum einräumt und verschiedenste Deutungen offenlässt [hier: ob das „Vorhandensein von Sommerreifen“ mit einem mangelnden Bereitstellen von Winterreifen und Schneeketten nach § 103 Abs 1 Z 2 lit e KFG gleichzusetzen ist], liegt eine dem § 44a Z 1 VStG unzureichende Umschreibung der Tathandlung vor (vgl VwGH Ra 2020/04/0175; Ra 2020/06/0308).Sofern eine im Spruch eines Straferkenntnisses gewählte Formulierung einen nicht unbeachtlichen Interpretationsspielraum einräumt und verschiedenste Deutungen offenlässt [hier: ob das „Vorhandensein von Sommerreifen“ mit einem mangelnden Bereitstellen von Winterreifen und Schneeketten nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KFG gleichzusetzen ist], liegt eine dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG unzureichende Umschreibung der Tathandlung vor vergleiche VwGH Ra 2020/04/0175; Ra 2020/06/0308).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot; Tatvorwurf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1312.001.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023